Satzung der Tanzsportfreunde Phoenix Lütjenburg e.V.
Satzung vom 23. Januar 2003
Zuletzt geändert am 15. April 2004 auf der Jahreshauptversammlung
Zuletzt geändert am 17. März 2005 auf der Jahreshauptversammlung
Neufassung 22. März 2012
Neufassung 22. März 2012
§ 1 Allgemeines
- Der Verein führt den Namen „Tanzsportfreunde Phoenix Lütjenburg e.V. (TSF)“. Er wird nachfolgend „Verein“ genannt.
- Der Verein wurde am 23. Januar 2003 in Lütjenburg gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Lütjenburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im
5.1 Tanzsportverband Schleswig-Holstein e.V. (TSH), Fachverband im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.,
5.2 Deutschen Tanzsportverband e.V. (DTV), Spitzenverband im Deutschen Sportbund, Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. (LSV). - Anträge an den Verein sind schriftlich oder per E-Mail an dessen Geschäftsstelle zu richten. Bei fristgebundenen Anträgen ist das Datum der Absendung (bei Briefen Poststempel) maßgebend.
- Alle Bestimmungen und Begriffe in dieser Satzung sind geschlechtsneutral gemeint, soweit sie sich nicht offensichtlich nur auf Damen oder Herren beziehen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports. Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Er verfolgt den Zweck, den Tanzsport zu fördern, zu pflegen und seinen ideellen Charakter zu wahren. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem TSH, dem DTV, dem LSV und deren Anschlussorganisationen sowie gegenüber den Behörden des Landes, des Kreises Plön, der Stadt Lütjenburg, sonstiger Behörden und der Öffentlichkeit.
- Er fördert die Jugendarbeit seiner Mitglieder im Rahmen der Sportjugend Schleswig-Holstein nach den Richtlinien des Landes sowie des Landes- und Jugendsportplans.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
- Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 3 Nr. 4 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Spesenordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes Schleswig-Holstein, des Kreises Plön, der Stadt Lütjenburg, des TSH, des LSV oder einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
1.1 aktiven Mitgliedern
1.2 passiven Mitgliedern
1.3 fördernden Mitgliedern
1.4 Ehrenmitgliedern - Aktives oder passives Mitglied des Vereins kann jeder Tanzsportfreund werden, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen, die zu protokollieren sind, den Antrag ablehnen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.
- Förderndes Mitglied kann jede Person, Organisation werden, die, ohne den Tanzsport aktiv zu betreiben, den Zweck des Vereins fördert und mindestens den festgelegten Vereinsbeitrag für nicht in Berufsausbildung stehende Erwachsene leistet. Der Vorstand ist berechtigt, die Annahme von der Leistung eines höheren Vereinsbeitrages oder sonstigen Forderungen abhängig zu machen.
- Ehrenmitglied kann jeder werden, der sich um den Tanzsport oder um den Verein hervorragende Dienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung berufen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Rechte der Mitglieder
- Aktive, passive und Ehrenmitglieder haben
1.1 Stimmrecht,
1.2 Aktives und passives Wahlrecht
1.3 Antragsrecht. - Jugendliche, die mit Beginn des Geschäftsjahres das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben das Stimm- und aktive Wahlrecht nur bei der Wahl von Jugendvertretern. Sie haben kein passives Wahlrecht.
- Die mit einem Vereinsamt oder mit einem besonderen Auftrag gemäß einem Vorstandsbeschluss beauftragte Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen. Näheres regelt die Spesenordnung.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
1.1 den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern,
1.2 Besitz und Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln,
1.3 Vereinssatzung und –ordnungen einzuhalten,
1.4 Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen,
1.5 Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Näheres regelt eine Beitrags- und Gebührenordnung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende erklärt werden und muss der Geschäftsstelle schriftlich angezeigt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen,
3.1.1 wenn er trotz Mahnung mit der Bezahlung von sechs Monatsbeiträgen im Rückstand und durch eingeschriebenen Brief auf diese Folge hingewiesen worden ist,
3.1.2 wenn es gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins, gegen seine Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse seiner Organe grob oder wiederholt verstoßen hat,
3.1.3 wenn es sich grob unsportlich verhält, insbesondere gegen das Ansehen oder die Interessen des Amateurtanzsportes verstoßen hat.
3.1.4 Die Ausschließung ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben und wird mit der Bekanntgabe wirksam. Gegen die Ausschließung steht dem Ausgeschlossenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beitragspflicht des Ausgeschlossenen bleibt bis zum Ende des Kalendervierteljahres bestehen, in dem ihm der Vorstandsbeschluss bekannt gegeben worden ist. - Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge bleibt bestehen. Eine Rückvergütung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
§ 8 Organe und Ausschüsse
- Organe des Vereins sind
1.1 die Mitgliederversammlung,
1.2 der Vorstand,
1.3 die Jugendversammlung. - Die Mitgliederversammlung kann die Einsetzung von Ausschüssen beschließen. Jeder Ausschuss wird von dem Mitglied des Vorstandes geleitet, das für das betreffende Sachgebiet zuständig ist. Alle Ausschüsse haben gegenüber dem Vorstand nur beratende Funktion.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien des Vereins, nimmt die Berichte der Organe und Ausschüsse sowie der Kassenprüfer entgegen und erteilt Entlastung. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzungsänderungen sowie Ordnungen und wählt den Vorstand mit Ausnahme des Jugendwartes.
- Eine Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum 30. April als Jahreshauptversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Aushang am „schwarzen Brett“ in den Trainingsstätten und zusätzlich auf der Vereins-Homepage, mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, ein.
- Anträge müssen schriftlich mit Begründung mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin eingereicht werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
- Die Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.
- Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie als besonderer Punkt in der vorläufigen Tagesordnung vorgesehen sind und wenn Anlass und/oder Thema den Mitgliedern mit der vorläufigen Tagesordnung bekannt gemacht werden/wird.
- Über Dringlichkeitsanträge und sonstige Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für satzungsändernde Beschlüsse ist eine Mehrheit von 2/3 der vertretenden Stimmen erforderlich, wobei Stimmenenthaltungen wie Ablehnungen zählen.
- Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem jeweils nächstfolgendem Mitglied des Vorstandes gemäß § 10 Ziffer 1 geleitet. Auf Antrag des Vorstandes oder wenn dessen sämtliche Mitglieder verhindert sind, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder haben das Recht das Protokoll einzusehen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
1.1 dem 1. Vorsitzenden (Vorstandsvorsitzender)
1.2 dem 2. Vorsitzenden (Vorstand Tanzbetrieb)
1.3 dem Kassenwart (Vorstand Finanzen und Controlling)
1.4 dem Sportwart (Vorstand Sportbetrieb)
1.5 dem Pressesprecher ( Vorstand Presse und Öffentlichkeitsarbeit)
1.6 dem Jugendwart (Vorstand Jugend) - Der Vorstand leitet und erledigt die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten des Vereins. Er ist befugt, für besondere Aufgaben Beauftragte zu bestellen. Bei der Führung der Vereinsgeschäfte hat er sich an die von der Mitgliederversammlung bestimmten Richtlinien und gefassten Beschlüsse zu halten.
- Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Ziffern 1.1 bis 1.5 werden von der Jahreshauptversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
3.1 In den Kalenderjahren mit ungerader Endzahl werden gewählt: der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Pressesprecher. In den Kalenderjahren mit gerader Endzahl werden gewählt: der 2. Vorsitzende und der Sportwart. - Im Falle des Ausscheidens eines der Mitglieder des Vorstandes gemäß Ziffern 1.1 bis 1.5 vor Ablauf der Amtszeit kann sich der Vorstand durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Der Vorstand kann aber auch eines seiner Mitglieder mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung betrauen. Die Mitgliederversammlung kann nur auf Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, der mindestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin mit eingeschriebenem Brief abgesendet sein muss, den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben abwählen. In allen vorgenannten Fällen nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Neuwahl der betreffenden Mitglieder des Vorstandes vor, die sodann bis zum nächsten jeweiligen in Ziffer 3.2 vorgesehenen Wahltermin im Amt bleiben.
- Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung des Vereins gewählt. Er bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit ergibt sich aus der Jugendordnung des Vereins.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Vertretungsberechtigtes gemäß § 11, anwesend ist.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem jeweils nächstfolgendem Mitglied des Vorstandes gemäß Ziffer 1 geleitet.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich zuzustellen ist.
§ 11 Vorstand im Sinne des Gesetzes
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12 Kassenprüfer
- Jede Jahreshauptversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl für zwei aufeinander folgende Wahlperioden ist nicht zulässig.
- Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Geschäftsbücher, in die computergespeicherten Daten und die Kasse des Vereins zu gewähren.
- Die Kassenprüfer haben die Buchführung, den Jahresabschluss und das Vermögen des Vereins zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
§ 13 Ordnungen
- Die Mitgliederversammlung kann Ordnungen, insbesondere eine Beitrags- und Gebührenordnung sowie eine Spesenordnung, beschließen und abändern. Sie bestätigt darüber hinaus eine Jugendordnung, die sich die Jugendlichen des Vereins geben, und deren Beschlüsse über Änderungen der Jugendordnung.
- Die Geschäftsordnung für den Verbandstag des DTV findet auf die Mitgliederversammlung entsprechend Anwendung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
§ 14 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung beschließen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit 2/3-Mehrheit beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Tanzsportverband Schleswig-Holstein e.V. (TSH), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
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Die Satzung in der ursprünglichen Fassung wurde am 23. Januar 2003 in der Gründungsversammlung des rechtsfähigen Vereins „Tanzsportfreunde Phoenix Lütjenburg e.V.“ beschlossen.
Neufassung 22. März 2012.
Inkrafttreten: Satzungsänderungen oder – neufassungen werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§71 BGB).